Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer), Beschluss vom 13. März 2020 (Az.: VG 4 L 22/20) (bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg)
In einem Beschluss vom 13.03.2020 hat sich das Verwaltungsgericht zu der Frage geäußert, ob das Losverfahren, welches nach dem Berliner Mindestabstandsumsetzungsgesetz bei Bestandsspielhallen durchzuführen ist, wenn es konkurrierende Spielhallen mit einem Abstand von unter 500 m gibt, rechtmäßig ist. Hintergrund ist, dass seit Ende 2019 die zuständigen Ordnungsämter der Bezirksämter entsprechende Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen durchgeführt und entsprechende Zulassungs- bzw. Versagungsbescheide an die Spielhallenbetreiber versandt hatten. Ein entsprechendes Losverfahren des Bezirksamtes Mitte von Berlin über eine Vielzahl von Spielhallen konnte man sogar im Internet live mitverfolgen. Die anderen Bezirksämter haben das Losverfahren hingegen – wie auch im entschiedenen Fall – im „stillen Kämmerlein“ ohne Anwesenheit der Betroffenen durchgeführt.
Das Gericht sah bei dem konkreten Verfahren, welches eine Spielhalle in Berlin-Charlottenburg betraf, keine Rechtsfehler und legte in dem Beschluss insbesondere dar, dass die Durchführung des Losverfahrens ohne Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, sofern Mindeststandards (Einheitlichkeit, Eindeutigkeit und Nicht-Einsehbarkeit der Lose, Unparteilichkeit der losenden Personen, Vier-Augen-Prinzip und Transparenz durch Protokollierung des Losverfahrens), wie es auch in entsprechenden Anwendungshinweisen der zuständigen Senatsverwaltung aus Oktober 2019 festgelegt worden ist, eingehalten werden. Eine öffentliche Durchführung der Verlosung sei demgemäß nicht erforderlich gewesen.
Der betroffene Spielhallenbetreiber hatte gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das OVG hat mittlerweile mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az.: 1 S 26.20) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich dieser Beschluss augenscheinlich nur mit dem Losverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallenbetrieben beschäftigt. Die Durchführung des Auswahlverfahrens bei einem sog. „Cluster“ von Spielhallen, also vielen Spielhallen, die wie an einer Kette jeweils „hintereinander“ die 500 m Abstände unterschreiten und somit Gruppen (Cluster) bilden, ist vom Verwaltungsgericht hier noch nicht entschieden worden. Dieses Verfahren dürfte deutlich komplizierter und eventuell auch fehleranfälliger sein.