In einem von Rechtsanwalt Struß geführten Normenkontrollverfahren eines betroffenen Grundstücksnachbarn gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde M.L. in Brandenburg hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.06.2022 (Az.: OVG 2 A 6/20) jenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Gegenstand des Bebauungsplans war im Wesentlichen die Umwandlung einer Grün- und Waldfläche in einen öffentlichen Parkplatz. Hiergegen wandte sich der betroffene Eigentümer, der Lärm- und Lichtimmissionen befürchtete, aber auch den Verlust des Naturraums nicht hinnehmen wollte.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.06.2022 (Az.: OVG 2 A 6/20) jenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Gleich mehrere der vom Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Rügen gegen den Bebauungsplan griffen nach Auffassung des Gerichts durch.
Zunächst sah das Gericht die Voraussetzungen hinsichtlich der von der Gemeinde gewählten Verfahrensvorschriften nicht für gegeben an. Die Gemeinde führte das Bebauungsplanverfahren nach den Vorgaben für einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB durch, weshalb auf bestimmte, ansonsten vorgeschriebene Verfahrensvorschriften verzichtet wurde, insbesondere auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet wurde. Hierzu vertrat das OVG allerdings die Auffassung, dass das Plangebiet in der durchzuführenden Einzelfallbetrachtung nicht als Siedlungsbereich anzusehen wäre. Insbesondere sei durch die Umgestaltung des ehemaligen Kasernengeländes, welches zu der Schaffung eines zusätzlichen Naturraums geführt habe, ein Bebauungszusammenhang mit den bebauten Flächen im Sinne einer „Baulücke“ nicht (mehr) vorhanden, so dass die Fläche nicht mehr zum Siedlungsbereich gehöre.
Desweiteren verwies das Gericht aus diesem Grund auch auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans.
Schließlich war aus Sicht des Gerichts ein Abwägungsfehler darin zu sehen, dass die Gemeinde die zu erwartenden Lärmauswirkungen der Stellplatznutzung auf dem geplanten Parkplatz nicht hinreichend ermittelt habe. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt sei bereits deshalb nicht ausreichend gewesen, da diese Stellungnahme unplausibel erscheine. Auf die Frage des Erfordernisses der Einholung eines Verkehrsgutachtens, wie es vom Verfahrensbevollmächtigten des betroffenen Nachbars gefordert wurde, musste das OVG daher nicht mehr eingehen.
Auch dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt deutlich auf, welche hohen Anforderungen die Rechtsprechung an die Gemeinde bezüglich der Abwägung, aber insbesondere auch bezogen auf Verfahrensfehler im Aufstellungsverfahren, stellt. Auch wird man festhalten können, dass es für betroffene Bürger – je nach Einzelfall – gute Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen sie belastenden Bebauungsplan gibt.