Gegen einen Spielhallenbetreiber, gegen den ein Berliner Ordnungsamt rechtskräftig einen Bußgeldbescheid über 3.000,00 € erlassen hatte, wurde auf dessen eigenes Betreiben ein Insolvenzverfahren eröffnet, um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen. Zahlungen auf den Bußgeldbescheid leistete er trotz Aufforderungen des Ordnungsamtes nicht mehr. Auf Antrag des Ordnungsamtes ordnete das Amtsgericht Tiergarten gegen den Betroffenen Erzwingungshaft vorn 60 Tagen zur Beitreibung der Geldbuße an.
Das von mir für den Betroffenen durchgeführte Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Erzwingungshaft vor dem Landgericht Berlin führte zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichtes. Hierzu führte das Landgericht in dem aufhebenden Beschluss aus, dass der Betroffene ausreichende Gründe für eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dargelegt habe, welche der Verhängung der der Erzwingungshaft entgegenstünden. Durch die Eröffung des Insolvenzverfahrens werde dem Schuldner verboten, aus seinem Vermögen noch Zahlungen zu erbringen. Die Insolvenzmasse, d.h. der Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, diene zur Befriedigung der Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner. Alle Personen, die einen solchen Vermögensanspruch haben, seien Insolvenzgläubiger (vgl. §38 InsO). Der Staat gehöre gem. §39 InsO, sofern Bußgelder aus Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden sollen, sogar zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern. Auf die Frage, ob die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach Eintritt der Fälligkeit des Bußgeldes eingetreten sein mag, komme es nicht an, denn der Betroffene müsse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Erzwingungshaft zahlungsfähig sein. Der angefochtene Beschluss war demgemäß aufzuheben.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.05.2014, Az.: 530 Qs 23/14)