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Eingeschränkte Klagemöglichkeit von Bürgern gegen Denkmalbeeinträchtigungen in ihrer Umgebung

Eherner Grundsatz des deutschen Verwaltungsprozessrechts ist, dass Popularklagen bzw. Interessenklagen unzulässig sind. Mit anderen Worten: ein Bürger kann nur dann gegen Maßnahmen und Rechtsakte der Verwaltung vorgehen, wenn er in eigenen Rechten verletzt wird. Allein der Umstand, dass der Bürger ein Interesse an der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung hat, z.B. weil er in der Nähe wohnt, ist regelmäßig nicht ausreichend. Dieses mussten nun auch zwei Bürger in unterschiedlichen Verfahren zur Kenntnis nehmen, welche von dem Verwaltungsgericht Berlin, dort der mit Bausachen betrauten 13. und 19. Kammer, kürzlich entschieden worden sind.
In dem ersten Verfahren wehrte sich ein Anwohner im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilantrages gegen den geplanten Abriss der über den Neuköllner Schifffahrtskanal führenden Fußgängerbrücke „Kiehlsteg“ in Berlin-Neukölln, die die Grünfläche Weichselplatz mit der Straße Kiehlufer verbindet. Hierfür machte er denkmalschutzrechtliche Belange geltend. In dem zweiten Verfahren wehrte sich ein Anwohner mittels eines Eilantrages gegen den Abbau von Gas-Laternen in Berlin-Dahlem in seiner Straße. Auch hier machte der Bürger vorrangig Denkmalschutzgründe geltend.
Das Verwaltungsgericht führte in beiden ablehnenden Entscheidung aus, dass für „unbeteiligte“ Bürger selbst dann Abwehrrechte gegen Denkmalbeeinträchtigungen nicht bestehen, wenn sie Nachbarn des Denkmals sind. Mangels eigener Betroffenheit bzw. Rechtsverletzung liege ein Fall der unzulässigen Popularklage vor, so dass der jeweile Antrag bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.
(Kiehlsteg: VG Berlin, Beschluss vom 14.03.2014, Az.: VG 19 L 82.14; Gaslaternen: VG Berlin, Beschluss vom 18.03.2014, Az.: VG 13 L 116.14).