Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, der sog. „Bau-Turbo“, in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025). Von diesem Gesetz verspricht sich die Bundesregierung deutliche Erleichterungen bei der Schaffung neuen Wohnraums, z.B. durch erweiterte Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 BauGB und Regelungen, wonach vom Einfügungserfordernis nach § 34 BauGB im Innenbereich abgesehen werden kann.
Ein maßgeblicher Bestandteil des Gesetzes ist der neugeschaffene § 246e BauGB, welcher befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gelten soll. Diese Norm soll für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht ermöglichen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung jedoch immer der Zustimmung der Gemeinde. Auch im Außenbereich soll der neue § 246e BauGB – allerdings mit deutlicheren Einschränkungen – zur Anwendung kommen.
Die gesetzgeberische Umsetzung ist insofern ein gewaltiger Schritt in eine neue planungsrechtliche Welt, als aufgrund dieser Regelung von sämtlichen Vorschriften des BauGB und der BauNVO abgewichen werden darf, wenn die Abweichung der Umsetzung der in jener Norm aufgeführten, privilegierten (Wohnungs-) Vorhaben dient. Die Regelung kann also in dem befristeten Zeitraum z.B. aufwändige Bebauungsplanverfahren vollständig ersetzen und ist somit in weiten Teilen ein Abschied von den in Jahrzehnten gewachsen Strukturen und Grundfesten des Bauplanungsrecht.
Bei den nach § 246e BauGB privilegierten Vorhaben handelt es sich im Kern um
1.) die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2.) die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird,
3.) die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Einschränkungen gibt es allerdings im Hinblick auf die erforderliche Würdigung nachbarlicher Interessen und das Zustimmungserfordernis der Gemeinde, in Berlin also der Bezirke (vgl. § 1 AGBauGB Bln). Bei Vorhaben, von denen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, ist zudem eine sog. Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes durchzuführen.
Für die Anwendbarkeit von § 246e BauGB bei Vorhaben im Außenbereich ist schließlich einschränkend zu beachten, dass nur solche Vorhaben begünstigt sind, die „im räumlichen Zusammenhang“ mit Flächen des Innenbereichs nach § 34 BauGB bzw. von Bebauungsplangebieten stehen. Auch wenn die neuen, potenziellen Wohnbauflächen nicht zwingend direkt an bestehende Flächen nach §§ 30 bzw. 34 BauGB angrenzen müssen, so wird doch das Erfordernis einer organischen Fortentwicklung des Siedlungsbereichs aufzustellen sein, zumal im Hinblick auf eine nachhaltige Erschließbarkeit entsprechender neuen Gebiete. In den Gesetzgebungsmaterialien wird insoweit von Abständen von bis zu 100 m gesprochen. Für entsprechende Vorhaben im Außenbereich ist zudem grundsätzlich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 ff., 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG durchzuführen.
Ob der neue „Bau-Turbo“ mit seinem Maßnahmepaket einschließlich des § 246e BauGB der Durchbruch bei der Schaffung neuen Wohnraums sein wird, muss sich noch erweisen. Da die Berliner Bezirke in Gestalt der Stadtplanungsämter bereits in der Vergangenheit bei der Umsetzung früherer gesetzlicher Befreiungserleichterungen im Wohnungsbau (vgl. z.B. § 31 Abs. 3 BauGB a.F.) eher auf der Bremse standen und der § 264e BauGB als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, ist zu befürchten, dass gerade in Berlin die Berliner Verwaltung die gesetzgeberischen Bestrebungen auch in Form des § 246e BauGB ist Leere laufen lassen könnte. Die Hoffnung sollte man aber nie aufgeben.
